Worauf Sie beim Ändern von Maschinen achten sollten und welchen Einfluss eine Veränderung auf die CE-Kennzeichnung hat, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Oft werden Maschinen während ihrer Verwendungsdauer den betrieblichen Anforderungen angepasst. Das Beheben von sicherheitstechnischen Mängeln ist jedoch keine Änderung im Kontext zu diesen Ausführungen.
Maschinen, die bereits in Betrieb genommen sind, befinden sich im Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (BetrSichV). Sie enthalten Vorgaben zur Instandhaltung und Änderungen von Maschinen mit dem Ziel, den sicheren Betrieb langfristig zu erhalten. Für Änderungen gelten folgende Bedingungen (§ 10 Abs. 5 BetrSichV):
Nur wenn eine „Wesentliche Veränderung“ vorliegt, ist eine (erneute) Konformitätsbewertung durchzuführen. Formal erfolgt dann ein Inverkehrbringen der Maschine. Die „Wesentliche Veränderung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und ist nicht mit der allgemeinen sprachlichen Bedeutung gleichzusetzen.
Liegt keine „Wesentliche Veränderung“ vor, gelten für die Durchführung der Änderung die Regeln der Arbeitsschutzgesetze (§10 BetrSichV). Es darf keine (erneute) CE-Kennzeichnung erfolgen.
Wird eine Maschine wesentlich verändert, muss die gesamte Maschine einer (erneuten) Konformitätsbewertung unterzogen werden. Wann eine wesentliche Veränderung vorliegt, lässt sich mit dem für Deutschland gültigen „Interpretationspapier Wesentliche Veränderung von Maschinen" beantworten.
Das Interpretationspapier wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Es beschreibt anhand eines Ablaufschemas die Vorgehensweise für die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt.
Im Ablaufschema ist jede Veränderung der Maschine in Hinblick auf ihre sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu untersuchen:
Keine wesentliche Veränderung ergibt sich, wenn:
Eine wesentliche Veränderung ergibt sich, wenn:
Obige Ausführungen sollen eine erste Orientierung geben. Sie ersetzen nicht die detaillierte Bearbeitung unter Anwendung des Ablaufschemas für den jeweiligen Einzelfall.
BMAS - Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen"
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