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7. Phase / CE-Kennzeichnung

Umbau von Maschinen

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Worauf Sie beim Ändern von Maschinen achten sollten und welchen Einfluss eine Veränderung auf die CE-Kennzeichnung hat, erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Muss beim Umbau von Maschinen die Konformitätsbewertung erneut durchgeführt werden?

Oft werden Maschinen während ihrer Verwendungsdauer den betrieblichen Anforderungen angepasst. Das Beheben von sicherheitstechnischen Mängeln ist jedoch keine Änderung im Kontext zu diesen Ausführungen.

Maschinen, die bereits in Betrieb genommen sind, befinden sich im Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (BetrSichV). Sie enthalten Vorgaben zur Instandhaltung und Änderungen von Maschinen mit dem Ziel, den sicheren Betrieb langfristig zu erhalten. Für Änderungen gelten folgende Bedingungen (§ 10 Abs. 5 BetrSichV):

  1. Änderungen müssen nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt werden.
  2. Es ist zu prüfen, ob die Änderung prüfpflichtig ist (z.B. Änderung eines Druckbehälters).
  3. Es ist zu prüfen, ob sich durch die Änderung „Herstellerpflichten“ ergeben und damit eine Konformitätsbewertung, also CE-Kennzeichnung, durchzuführen ist.

Nur wenn eine „Wesentliche Veränderung“ vorliegt, ist eine (erneute) Konformitätsbewertung durchzuführen. Formal erfolgt dann ein Inverkehrbringen der Maschine. Die „Wesentliche Veränderung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und ist nicht mit der allgemeinen sprachlichen Bedeutung gleichzusetzen.

Prozess Kennzeichen und Umbau

Liegt keine „Wesentliche Veränderung“ vor, gelten für die Durchführung der Änderung die Regeln der Arbeitsschutzgesetze (§10 BetrSichV). Es darf keine (erneute) CE-Kennzeichnung erfolgen.

Was ist eine "Wesentliche Veränderung"?

Wird eine Maschine wesentlich verändert, muss die gesamte Maschine einer (erneuten) Konformitätsbewertung unterzogen werden. Wann eine wesentliche Veränderung vorliegt, lässt sich mit dem für Deutschland gültigen „Interpretationspapier Wesentliche Veränderung von Maschinen" beantworten.

Das Interpretationspapier wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Es beschreibt anhand eines Ablaufschemas die Vorgehensweise für die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt.

Im Ablaufschema ist jede Veränderung der Maschine in Hinblick auf ihre sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu untersuchen:

  • Ergeben sich durch die Änderung neue Gefährdungen?
  • Erhöht sich ein bereits vorhandenes Risiko?

Folgende Ergebnisse sind möglich:

Keine wesentliche Veränderung ergibt sich, wenn:

  • keine neue Gefährdung oder keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vorliegt.
  • eine neue Gefährdung vorliegt oder eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vorliegt und die vor der Veränderung vorhandenen Schutzeinrichtungen ausreichend sind.

Eine wesentliche Veränderung ergibt sich, wenn:

  • eine neue Gefährdung oder eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vorliegt,
  • und die vorhandenen Schutzmaßnahmen vor der Veränderung nicht ausreichend sind,
  • und die Sicherheit nicht mehr mit „einfachen trennenden“ Schutzeinrichtungen hergestellt werden kann.

Obige Ausführungen sollen eine erste Orientierung geben. Sie ersetzen nicht die detaillierte Bearbeitung unter Anwendung des Ablaufschemas für den jeweiligen Einzelfall.

BMAS - Interpretationspapier "Wesentliche Verän­derung von Maschinen"

Wesentliche Veränderung von Maschinen
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