Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) Nr. 2023/1230 wurde kürzlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und bringt wichtige Änderungen mit sich, die vor allem für Hersteller:innen, Importeur:innen und Händler:innen von Maschinen von Bedeutung sind.
Die aktuell anzuwendende EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EU richtet sich hauptsächlich an Hersteller:innen von Maschinen. Mit der neuen Verordnung werden zukünftig auch Importeur:innen und Händler:innen in das Maschinenrecht einbezogen. Dies geschieht im Zuge des sogenannten "New Legislative Framework" der Europäischen Union. Diese Anpassung bedeutet, dass Importeur:innen und Händler:innen die bekannten Pflichten aus dem Framework auch in Bezug auf Maschinen erfüllen müssen. Darunter fällt auch die behördliche Meldepflicht im Falle erkannter Produktrisiken, die nun Hersteller:innen, Importeur:innen und Händler:innen gleichermaßen betrifft.
Am 29. Juni 2023 wurde die EU-Maschinenverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wurde somit wirksam. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie als Hersteller:in die neue EU-Maschinenverordnung seit der Veröffentlichung anwenden müssen. Statt dessen gilt eine Stichtagsregelung:
Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden unterliegen weiterhin der EU-Maschinenrichtlinie. Erst ab dem Stichtag ist die neue EU-Maschinenverordnung anzuwenden.
Für die Praxis ist somit das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens ausschlaggebend.
Beispiel:
Ist eine Maschine bereits in Entwicklung, wird jedoch frühestens am 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht, sind Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung nach EU-Maschinenverordnung auszustellen.
Eine EU-Richtlinie legt Ziele und Mindeststandards fest, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Jeder Mitgliedsstaat hat dabei die Freiheit, die genauen Maßnahmen und Regelungen festzulegen, um diese Ziele zu erreichen. Das bedeutet, dass die Umsetzung und Ausgestaltung der Richtlinie in jedem Land unterschiedlich sein kann.
Im Gegensatz dazu hat eine EU-Verordnung direkt Gesetzeskraft. Sie ist in allen Ländern der EU ohne weitere nationale Umsetzung und somit einheitlich gültig.
Siehe auch: Wesentliche Anforderungen - Was sind EU-Richtlinien und EU-Verordnungen?
Die neue EU-Maschinenverordnung bringt unter anderem folgende Änderungen mit sich:
Die neue EU-Maschinenverordnung bringt auch Veränderungen bei der digitalen Dokumentation mit sich. Zukünftig können Konformitäts- und Einbauerklärungen sowie Betriebsanleitungen digital zur Verfügung gestellt werden. Kund:innen können jedoch weiterhin eine gedruckte Betriebsanleitung bis zu einem Monat nach dem Kauf anfordern. Wird eine Maschine auch von nicht-professionellen Nutzer:innen verwendet, müssen mindestens die Sicherheitsinformationen in gedruckter Form beigefügt werden.
Der Anwendungsbereich der neuen EU-Maschinenverordnung entspricht weitestgehend dem der bisherigen EU-Maschinenrichtlinie. Die Verordnung erfasst Erzeugnisse wie Maschinen, dazugehörige Produkte, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Der Begriff "Sicherheitsbauteile" wurde jedoch erweitert und umfasst nun auch Software und andere digitale Bauteile, die eigenständig Sicherheitsfunktionen ausführen.
Für Hersteller:innen, die bereits jetzt über ein effizientes Konformitäsbewertungverfahren verfügen, wird der Umstieg auf die neuen Regelungen einfach. Sind Verbesserungsmöglichkeiten im Ablauf der Konformitätsbewertung oder der Risikobeurteilung erkennbar, lohnt es sich, bereits jetzt Maßnahmen zu ergreifen.
Betreiber:innen sollten sicherstellen, dass sie ab dem 20. Januar 2027 nur Maschinen mit einer Konformitätserklärung nach EU-Maschinenverordnung in Betrieb nehmen.
Siehe auch: CE-Prüfung - Wie hängt Produktsicherheit und Arbeitsschutz zusammen?